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BGB § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

BGB § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

[ Auszug: (1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen we ... ]